Verkehrsunfälle - die DO's und DON'Ts danach  

Tagtäglich passieren sie und meistens bleiben wir davon verschont: Unfälle im Straßenverkehr. Sollten Sie dennoch einmal Betroffener eines Verkehrsunfalls sein, kann es hilfreich sein, folgendes zu wissen:

Informieren Sie bei einem Verkehrsunfall immer die Polizei, damit diese die Unfalldaten aufnimmt. Häufig sieht es zwar zunächst bei leichteren Kollisionen so aus, als sei "gar nichts" passiert - im Nachhinein wird aber vielleicht in der Werkstatt Ihres Vertrauens jedoch schließlich festgestellt, dass ein Schaden verursacht wurde, der ein paar tausend Euro kostet...wenn Sie sich in einem solchen Fall freundlich von Ihrem Unfallgegner verabschiedet und nicht die

Bildurheber: R. Gross, unerlaubte Nutzung wird rechtlich verfolgt

Polizei verständigt haben, so erschwert dies für Sie die Beweislage, wenn sich Ihr Unfallgegner jetzt querstellt und meint, er habe mit dem Schaden überhaupt nichts zu tun. 

Wenn möglich, fertigen Sie am Unfallort selbst Fotos an. Hierbei gilt: besser mehr als zu wenig - fotografieren Sie nicht nur den offensichtlich entstandenen Schaden, sondern auch die Unfallstelle an sich mit Umgebung. 

Nehmen Sie als Geschädigter eines Verkehrsunfalls sodann Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf - wenn Ihr Unfallgegner den Unfall voll verschuldet hat, er also eine Haftungsquote von 100% trägt, dann muss die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners auch die Kosten für die Inanspruchnahme des von Ihnen ausgewählten Rechtsanwaltes voll übernehmen, da dies Kosten sind, die durch den Unfall ausgelöst wurden. 

Wenn Sie ein Mitverschulden am Unfall tragen, dann werden die Rechtsanwaltskosten nach Haftungsquoten aufgeteilt.

Es gibt allerdings noch weitere gute Gründe, anwaltliche Hilfe bei der Abwicklung Ihres Verkehrsunfalls in Anspruch zu nehmen: der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt vertritt allein Ihre Interessen in dieser Angelegenheit und nicht die Interessen der gegnerischen Versicherung, der Werkstatt oder anderer Beteiligter.

Die Mitarbeiter von Versicherungen, bei denen Sie als Unfallgeschädigter Ihren Schaden anmelden, sind durch die Versicherung exzellent geschult darin, den Schaden, den die Versicherung liquidieren muss, für die Versicherung möglichst gering zu halten.

Gerade im Umgang mit gegnerischen Versicherungen sei Ihnen folgender Spruch dreifach unterstrichen ans Herz gelegt:  

 

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Das bedeutet für Sie:

 

Wenn Ihnen der "freundliche" Schaden-sachbearbeiter der Versicherung beispiels-weise anbietet, den an Ihrem Fahrzeug ent-standenen Schaden "schnell und kompli-kationslos" durch einen von der Versicherung bestellten Sachver-ständigen begutachten zu lassen, dann LEHNEN SIE DAS AB und beauftragen Sie selbst einen Sachver-ständigen mit der Begutachtung des an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens.

Das "freundliche" Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung, den Schaden durch eigene Sachverständige zu begutachten, dient regelmäßig nur einem Beteiligten in dieser Angelegenheit: der gegnerischen Haftpflichtversicherung, da hier natürlich ein der Versicherung genehmes Gutachten angefertigt wird. Ihnen nützt das nicht, auch wenn es sich für den ein oder anderen zunächst verlockend anhört, den ganzen Ärger und die Lauferei mit der Schadensabwicklung los zu sein, weil ja das "nette Schadensmanagement" der gegnerischen Versicherung das alles so unkompliziert erledigt.

Im Fußball würden Sie ja auch nicht freiwillig den Ball an den Gegner abgeben, nur weil der Ihnen anbietet, jetzt mal ein ordentliches Tor zu schießen...also: die gegnerische Haftpflichtversicherung spielt in der gegnerischen Mannschaft.

Bei Schäden ab einer Größenordnung von ca. 750,- € ist die Einschaltung eines Sachverständigen zur Schadensbegutachtung gerichtlich anerkannt. Wenn Ihr Unfallgegner den Verkehrsunfall voll verschuldet hat, dann muss seine Haftpflichtversicherung die Kosten des Sachverständigen ebenfalls übernehmen.

Bei Schäden, die unterhalb dieser Größenordnung liegen - den sogenannten "Bagatellschäden" - wird die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens als unverhältnismäßig angesehen.

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Unverhältnismäßig deshalb, weil ein Sachverständigen-gutachten schnell sehr teuer werden kann - es ist keine Seltenheit, dass die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens schnell einen Betrag von tausend Euro überschreiten. 

Hinsichtlich dieser Bagatellschäden reicht also die Anfertigung eines Kostenvoranschlags aus - ein Schadensachverständiger weiß das und wird Ihnen das mitteilen. Ein Kostenvoranschlag ist deutlich kürzer abgefasst als ein Sachverständigengutachten. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags werden ungefähr bis zu 10 % der Reparatursumme an Kosten veranschlagt. Aber auch, was die Kosten für das Erstellen eines Kostenvoranschlags betrifft, gilt: diese muss die gegnerische Haftpflichtversicherung übernehmen, wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten sind.

Ob Sie's glauben oder nicht: manch Versicherungsschadenssachbearbeiter verweigert selbst bei Kosten eines Kostenvoranschlags von 50,- € die Liquidierung dieser Kosten unter Berufung darauf, dass auch die Erstellung des Kostenvoranschlags angeblich nicht notwendig gewesen sei - bei Einschaltung eines Rechtsanwalts wird dieses knickerige rechtsgrundlose Gefeilsche um jeden Euro allerdings dann mehr als doppelt so teuer für die Versicherung - der Anwalt stellt der Versicherung dann ja noch sein Honorar in Rechnung und so werden aus 50,- €, die die Versicherung tatsächlich komplikationslos hätte zahlen können, auf einmal mehr als hundert Euro, die die Versicherung dem Geschädigten jetzt zahlen muss - tja - die Versicherungen instruieren ihre Angestellten manchmal schon zu sehr fragwürdigen Verhaltensweisen...nun aber zurück zu Ihrem Unfall:

Wenn der gegnerischen Haftpflichtversicherung nunmehr das von Ihnen in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vorliegt, dann greift der durch die Versicherung exzellent geschulte Schadenssachbearbeiter gern zum nächsten Trick: er jagt die Daten des Sachverständigengutachtens mal eben kurz durch das versicherungsinterne "Prüfsystem", das manchmal auch sehr wohlklingend als "Unfallanalytiker" bezeichnet wird und kommt regelmäßig zu folgendem Ergebnis: der von der Versicherung zu liquidierende Schaden ist wesentlich geringer als der von Ihrem Sachverständigen geschätzte Schaden.

Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen haben, dann sollten Sie das spätestens jetzt tun.

Ein weiteres probates Mittel, zu welchem der von der Versicherung exzellent geschulte Schadenssachbearbeiter immer wieder greift, ist die Behauptung, ein "Nachbesichtigungsrecht" zu haben, verbunden mit der Aufforderung einer schnellen Terminvereinbarung zur Nachbesichtigung Ihres Kraftfahrzeugs. Es liegt also der Versicherung das Schadengutachten vor, das durch den von Ihnen selbst beauftragten Sachverständigen angefertigt wurde und jetzt überlegt sich die Versicherung, dass man bei etlichen Positionen noch etliches Geld sparen könnte...meistens werden fadenscheinige Gründe angegeben, mit denen sich der exzellent Geschulte - Sie wissen, von wem ich spreche - auf dieses "Nachbesichtigungsrecht" beruft - interessant für Sie zu wissen ist hier, dass es ein NachbesichtigungsRECHT für die Versicherung grundsätzlich nicht gibt. Das bedeutet für Sie: LEHNEN SIE DAS AB.

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Etliche Hafttpflicht-versicherungen versuchen dem Unfallgeschädigten auch einen "schnellen und reibungsloseen Komplettservice anzubieten" - sie wollen dafür Sorge tragen, das Verbringen in eine Werkstatt zu organisieren, den Sachverständigen (s.o.) zu beauftragen und Ihnen einen Mietwagen vor die Nase zu stellen. Hier gilt ebenfalls das schon oben gesagte: LEHNEN SIE DAS AB - dies bringt Ihnen keine Vorteile - die gegnerische Haftpflichtversicherung spart hingegen auf IHRE KOSTEN kräftig Geld - häufig wird dann auch der ein oder andere Schadensposten, der Ihnen eigentlich zusteht, "vergessen"...

Merken Sie auch auf, wenn die Reparaturwerkstatt Ihnen anbietet, für Sie "alles zu regeln", etwa den Schaden der gegnerischen Versicherung zu melden und Sie dann vorgefertigte Abtretungserklärungen unterschreiben sollen. Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung dann die Zahlung verweigert, dann sind Sie dran zu zahlen. Noch einmal: Ein von Ihnen beauftragter Rechtsanwalt vertritt allein Ihre Interessen in dieser Angelegenheit und weiß, was Ihnen zusteht.

Lesen Sie auf den folgenden Seiten mehr zu den ersatzfähigen Schäden bei Verkehrsunfällen - es gibt noch viel zu erfahren...wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden und anwaltliche Hilfe benötigen, rufen Sie gern an:

0421 - 69 66 1739.

Ich vertrete Sie deutschlandweit.

HINWEIS: Diese Erläuterungen ersetzen auf keinen Fall eine rechtliche Beratung, die auf den Einzelfall bezogen durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin erfolgen sollte, sie stellen keine Handlungsanweisungen dar und erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr wird nicht übernommen.